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Verschärfung des Wettbewerbsrechts - Bundesregierung beschliesst Änderung
Ende Mai 2008 hat die Bundesregierung die Anpassung des Gesetzes zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb (UWG) an EU-Richlinien beschlossen. Damit wird das im Jahr 2004 reformierte Gesetz nochmals im Hinblick auf das Endkundengeschäft verschärft und die Rechte der Verbraucher gestärkt. Besondere Brisanz enthält der Anhang 1 der EU-Richtlinie 2005/29/EG, in welchem eine sogenannte Scharze Liste 31 Geschäftspraktiken aufführt, die "unter allen Umständen als unlauter gelten". Wie Gerichte diese Regelungen im Zweifelsfall auslegen, bleibt abzuwarten. Doch obwohl die vom Kabinett beschlossene Novelle erst Anfang 2009 in Kraft tritt, haben deutsche Richter schon heute im Sinne des neuen UWG zu urteilen.
(Werben & Verkaufen Nr. 23 vom 05.06.2008)


Anhang 1 der EU-Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

Irreführende Geschäftspraktiken 

1.   Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex
     zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.
2.   Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
      erforderliche Genehmigung.
3.   Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle
      gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.
4.   Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken)
      oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder
      genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen
      Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung
      entsprochen wird.
5.   Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber
      aufgeklärt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme hat,
      dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem
      genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder
      durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das
      Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis
      angemessen wäre (Lockangebote).
6.   Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann
      a) Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,
      oder
      b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu
      liefern,
      oder
      c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt
      abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).
7.   Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr
      begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher
      zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat,
      eine informierte Entscheidung zu treffen.
8.   Verbrauchern, mit denen der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer
      Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats
      handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des
      Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur
      in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber
      aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.
9.   Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig
      verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.
10. Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots
      des Gewerbetreibenden präsentiert.
11. Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt
     und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem
     Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig
     hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1)
     bleibt davon unberührt.
12. Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für
     die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er
     das Produkt nicht kauft.
13. Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in
      einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei
      von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.
14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei
     dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die
     hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger
     durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.
15. Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine
     Geschäftsräume verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt.
16. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.
17. Falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder
     Missbildungen heilen.
18. Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit,
     das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu
     weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.
19. Es werden Wettbewerbe und Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen
     Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.
20. Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl
     der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens
     auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
21. Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer
      Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er
      das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.
22. Fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass der Händler nicht für die
     Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches
     Auftreten als Verbraucher.
23. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem
     Produkt in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt
     verkauft wird.

Aggressive Geschäftspraktiken

24. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertrags-
     abschluss nicht verlassen.
25. Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen
      Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und
      in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine
      vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax,
      E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und
      in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften
      gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet
      des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG.
27. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen
     möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit
     des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger
     Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte
     abzuhalten.
28. Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen
     Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die
     beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16
     der Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.
29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rück-
      sendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Ver-
      braucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen
      hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3
     der Richtlinie 97/7/EG handelt.
30. Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunter-
      halt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die
      Dienstleistung nicht erwirbt.
31. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen,
     werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder
     einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl:
      — es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt,
      oder
      — die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des
          Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung
          eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig
          gemacht wird.


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